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Optimaler Zuschauerschutz jetzt möglich
- Start 13.03.2010
Die offizielle Vorstellung der ZuPo2010 und die des
Versicherungsträgers erfolgte am 11. und 12.03.2010 im Rahmen einer
Pressemitteilung: .
Viele Profi-Vereine wollten
schon lange ihre Fürsorge - insbesondere ihren
Dauerkartenkunden gegenüber - eindrucksvoll unter Beweis
stellen, aber es gab bislang kein überzeugendes
Versicherungsprodukt. Die AAG Assekuranz hat diese Lücke
erkannt und beseitigt. ZuPo2010
bietet endlich einen Versicherungsschutz, der für den
wirklichen Ernstfall eine spürbare Hilfe gewährleistet.
Um
den optimalen Unfallschutz für Dauerkartenbesitzer
finanzierbar zu machen, musste für den Invaliditätsfall
eine "Hürde" eingebaut werden, die übrigens auch
bei der Berufsgenossenschaft (gesetzliche
Unfallversicherung) angewendet wird. Ein Leistungsanspruch
besteht somit erst ab einen Invaliditätsgrad von 20%.
D e r V e r s i c h e r u n g s u m f a n g
- Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfällen,
die der versicherten Person während der Wirksamkeit des
Vertrages zustoßen.
- Der Versicherungsschutz wird rund um das Heimspiel
des jeweiligen Vereines gewährt. Beginn des
Versicherungsschutzes 6 Stunden vor dem Anpfiff - Ende
des Versicherungsschutzes 6 Stunden nach dem Abpfiff
- Die versicherte Person (registrierter
Dauerkartenbesitzer) ist während dieser Zeit auch dann
versichert, wenn sie nicht das Heimspiel besucht.
U n f a l l r i s i k o - B e s o n d e r h e i t e n
- Ein Unfall liegt vor, wenn die
versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren
Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig
eine Gesundheitsschädigung erleidet.
- Als Unfall gilt auch eine einzelne, erhöhte
Kraftanstrengung, durch welche die versicherte Person
unfreiwillig eine körperliche Gesundheitsschädigung
erleidet.
- Abweichend von üblichen Unfallversicherungen
ist die volle Leistungspflicht gegeben, wenn die versicherte
Person zum Zeitpunkt des Unfalles unter Alkoholeinwirkung
stand; beim Lenken eines Kraftfahrzeuges aber nur dann,
sofern der Blutalkoholgehalt unter 1,1 o/oo lag.
- Eine versicherte Todesfallentschädigung wird auch dann
gezahlt, wenn der Versicherte infolge einer Überanstrengung
oder eines körperlichen Zusammenbruchs (Herzversagen /
optischer Herztod) während des Aufenthaltes im Stadion oder
unmittelbar danach (innerhalb von 48 Stunden) im Krankenhaus
verstirbt.
D i e L e i s t u n g s a r t e n
- Invaliditätsleistung ab 20%
- Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung
der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit
(Invalidität von mindestens 20%) des Versicherten, so
entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den
Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei einem Invaliditätsgrad
von weniger als 20% besteht kein Leistungsanspruch.
- Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem
Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist
von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend
gemacht sein.
- Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der
Invalidität.
- Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss
des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität -
bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit
| eines Armes im
Schultergelenk |
70 Prozent |
| eines Armes bis oberhalb
des Ellenbogengelenks |
65 Prozent |
| eines Armes unterhalb des
Ellenbogengelenks |
60 Prozent |
| einer Hand im Handgelenk |
55 Prozent |
| eines Daumens |
20 Prozent |
| eines Zeigefingers |
10 Prozent |
| eines anderen Fingers |
5 Prozent |
| eines Beines über
der Mitte des Oberschenkels |
70 Prozent |
| eines Beines bis zur Mitte
des Oberschenkels |
60 Prozent |
| eines Beines bis unterhalb
des Knies |
50 Prozent |
| eines Beines bis zur Mitte
des Unterschenkels |
45 Prozent |
| eines Fußes im Fußgelenk |
40 Prozent |
| einer großen Zehe |
5 Prozent |
| einer anderen Zehe |
2 Prozent |
| eines Auges |
50 Prozent |
| des Gehörs auf einem Ohr |
30 Prozent |
| des Geruchs |
10 Prozent |
| des Geschmacks |
5 Prozent |
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- Bei Teilverlust oder
Funktionsbeeinträchtigung eines
dieser Körperteile oder Sinnesorgane
wird der entsprechende Teil des
Prozentsatzes nach a) angenommen.
- Werden durch den Unfall
Körperteile oder Sinnesorgane
betroffen, deren Verlust oder
Funktionsfähigkeit nicht nach a)
oder b) geregelt sind, so ist für
diese maßgebend, inwieweit die
normale körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit unter
ausschließlicher Berücksichtigung
medizinischer Gesichtspunkte
beeinträchtigt ist.
- Sind durch den Unfall mehrere
körperliche oder geistige Funktionen
beeinträchtigt, so werden die
Invaliditätsgrade, die sich nach (3)
ergeben, zusammengerechnet. Mehr als
100 Prozent werden jedoch nicht
angenommen.
- Wird durch den Unfall eine
körperliche oder geistige Funktion
betroffen, die schon vorher dauernd
beeinträchtigt war, so wird ein
Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität
vorgenommen. Diese ist nach (2) zu
bemessen.
- Tritt der Tod unfallbedingt
innerhalb eines Jahres nach dem
Unfall ein, so besteht kein Anspruch
auf Invaliditätsleistung.
- Stirbt der Versicherte aus
unfallfremder Ursache innerhalb
eines Jahres nach dem Unfall oder -
gleichgültig, aus welcher Ursache -
später als ein Jahr nach dem Unfall
und war ein Anspruch auf
Invaliditätsleistung nach (1)
entstanden, so ist nach dem
Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem
aufgrund der zuletzt erhobenen
ärztlichen Befunde zu rechnen
gewesen wäre.
- Todesfallleistung (Hinterbliebenenversorgung)
- Führt der Unfall innerhalb von 12 Monaten zum
Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den
Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf §
8 Absatz 7 verwiesen.
- Eine versicherte Todesfallentschädigung wird auch dann
gezahlt, wenn der Versicherte infolge einer Überanstrengung
oder eines körperlichen Zusammenbruchs (Herzversagen /
optischer Herztod) während des Aufenthaltes im Stadion oder
unmittelbar danach (innerhalb von 48 Stunden) im Krankenhaus
verstirbt.
- Höchstentschädigung pro Vertrag / Verein
Wenn durch ein Schadenereignis gleichzeitig mehrere
versicherte Personen verletzt und / oder getötet werden,
ist die Höchstleistung des Versicherers begrenzt auf maximal:
EUR 20 Millionen für den Todesfall und
EUR 40 Millionen für den Invaliditätsfall (*)
Überschreiten die Entschädigungsleistungen für Tod und
Invalidität aufgrund der je Person vereinbarten
Versicherungssummen diesen Betrag, so ermäßigt sich die
Entschädigung für die Einzelperson im entsprechenden Verhältnis.
(*) Die Festlegung erfolgt individuell; sie
wird für jeden Gruppenvertrag gesondert kalkuliert und im
jeweiligen Versicherungsschein ausgewiesen.
Hinweis: Diese kurze Zusammenfassung dient nur der Vorabinformation. Die vollständigen
Versicherungsbedingungen für die AAG Zuschauerversicherung
ZuPo2010 (Form 1/2010) nebst dem vom Gesetzgeber
vorgeschriebenen Produktinformationsblatt werden mit dem endgültigen
Angebot vorgelegt.
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